Über das MHN
Vereinssatzung und Ordnungen
Satzung (Stand 03.10.2023)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen MHN, ausgeschrieben: Mind-Hochschul-Netzwerk. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bruchsal.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur sowie von Erwachsenen- und Weiterbildung (entspricht „Volksbildung“ gemäß § 52 Abs. 2 AO).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Vernetzung der Mitglieder untereinander,
- die Vernetzung mit Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung,
- die Durchführung von oder Beteiligung an Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere Akademien und Seminaren,
- die Durchführung von oder Beteiligung an künstlerischen oder kulturellen Workshops, etwa im Bereich bildende Kunst, Musik und Theater.
(3) Der Verein richtet sich an hochintelligente und wissenschaftlich interessierte Menschen mit Freude an lebenslangem Lehren und Lernen. MHN versteht sich als Mitmach-Netzwerk, das von allen Mitgliedern durch ehrenamtliches Engagement getragen wird.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) (gestrichen)
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
(6) Vereinsämter werden von den Mitgliedern grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Eine über den Ersatz von Auslagen hinausgehende Vergütung für die Ausübung eines Vereinsamtes ist nicht zulässig. Der Auslagenersatz kann durch vom Vorstand festzulegende angemessene Pauschalen geleistet werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform durch das Online-Aufnahmeformular zu stellen, mit welchem die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkannt werden.
(3) Die Aufnahmekommission (siehe § 10) entscheidet über den Antrag. Die Wiederaufnahme von zuvor ausgeschlossenen Mitgliedern bedarf zusätzlich der Zustimmung des Vorstands. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/-in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Aufnahmeantrag positiv beschieden ist und das Neumitglied den Zugang zur MHN-Mitgliederverwaltung aktiviert hat. Die Aktivierung des Zugangs muss nach Erhalt der Zugangsdaten innerhalb von zwölf Wochen erfolgen. Wurde der Zugang innerhalb dieser Frist nicht aktiviert, muss das Aufnahmeverfahren erneut durchlaufen werden.
(5) Näheres zum Aufnahmeverfahren regelt die Aufnahmeordnung.
(6) Mitgliedern, die vor der Mitgliederversammlung vom 05.10.2018 dem Projekt MHN beigetreten sind und am Stichtag 25.09.2021 weiterhin Mitglied des Projekts waren, wird die Gelegenheit eines vereinfachten Aufnahmeverfahrens gegeben. Sie werden Mitglied des Vereins, wenn sie die Anerkennung der Satzung und Ordnungen bis zum 31.03.2022 über ein im Vereinsintranet zur Verfügung gestelltes Formular erklären oder schriftlich am 25.09.2021 auf der Mitgliederversammlung bestätigen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Es besteht keine Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitglieds.
- Austritt zum Ende eines Jahres, der dem Vorstand bis zum 30. November des Jahres in Textform mitgeteilt wurde. In besonderen Fällen kann der Vorstand einem sofortigen Austritt zustimmen.
-
Ausschluss mit sofortiger Wirkung, den der Vorstand wegen mindestens einem der unten aufgeführten Gründe aussprechen kann. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem betroffenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Zwischen der Entscheidung des Vorstands und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Mögliche Gründe für die Aussprache eines Ausschlusses durch den Vorstand sind:
-
Grobe Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele und/oder
-
Vereinsschädigendes Verhalten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Verhaltensweisen zeigt, die nicht im Einklang mit den Zielen und Werten des Vereins stehen oder das Ansehen des Vereins beeinträchtigen können, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins. Dazu zählt unter anderem auch, wenn gegen ein Mitglied mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Verdacht besteht, dass es sich eines vorsätzlichen strafrechtlichen Delikts wegen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung schuldig gemacht hat und/oder
-
Verletzung satzungsgemäßer Pflichten und/oder
-
Zahlungsrückstand gegenüber dem Verein.
-
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (MV),
- der Vorstand,
- die Aufnahmekommission,
- die Finanzprüfer/-innen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der zugehörigen Ordnungen (außer der Geschäftsordnung des Vorstands),
- die Erstellung und Änderung einer Beitragsordnung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist und innerhalb von drei Wochen vor Stattfinden der Mitgliederversammlung (gleicher Wochentagsname) durch den Vorstand per E-Mail versandt worden ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen bei der Berechnung der 2/3-Mehrheit nicht mit.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das neben der Schriftführerin oder dem Schriftführer auch von der Sitzungsleitung oder einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet wird. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt. Die Versammlung ist dann innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die genannten Regelungen zur Mitgliederversammlung, soweit sie sich nicht ausdrücklich oder sinngemäß nur auf eine ordentliche Mitgliederversammlung beziehen.
(8) Näheres zur Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl erhöht werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/-n Vorsitzende/-n und verteilt die Aufgaben innerhalb des Vorstands nach eigenem Ermessen.
(2) Der Vorstand wird gemäß § 13 direkt durch die Mitglieder gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann Entscheidungen, die gemäß Satzung den Mitgliedern zustehen, vorläufig selbst treffen, wenn es das Wohl des Vereins dringend erfordert. Solche Entscheidungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Bestätigung vorzulegen.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder bei Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele, vereinsschädigendem Verhalten oder Verletzung satzungsgemäßer Pflichten verwarnen, die Rechte des betreffenden Mitglieds, ausgenommen das aktive und passive Wahlrecht, temporär – jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung – aussetzen oder das Mitglied gemäß § 6 ausschließen. Dem betroffenem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sanktionen gegen Mitglieder sind einschließlich der Stellungnahme des Mitglieds vereinsintern öffentlich zu machen, sofern das Mitglied nicht widerspricht.
(5) Der Vorstand fällt Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.
(6) Vorstandsmitglieder scheiden durch Rücktritt, Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder Abwahl vorzeitig aus dem Vorstand aus. In diesen Fällen bestimmt der Vorstand unverzüglich eine Person zur Nachfolge, deren Amtsperiode mit der nächsten regulären Vorstandswahl endet. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestimmung ihrer Nachfolge im Amt, längstens jedoch sechs Monate.
(7) Scheiden mindestens zwei der gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, sind unverzüglich Neuwahlen des gesamten Vorstands anzusetzen.
§ 10 Die Aufnahmekommission
(1) Die Aufnahmekommission wird durch den Vorstand eingesetzt. Aufnahmekommissionsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Aufnahmekommission muss aus mindestens drei Personen bestehen.
(3) Die Aufnahmekommission entscheidet fallweise und gemeinschaftlich über die Aufnahme von Neumitgliedern. Ein Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn drei Mitglieder der Aufnahmekommission zustimmen. Näheres regelt die Aufnahmeordnung.
(4) Die Mitglieder der Aufnahmekommission scheiden durch Rücktritt oder Absetzung durch den Vorstand aus.
§ 11 Die Finanzprüfung
(1) Zwei Finanzprüfer/-innen werden gemäß § 13 durch die Mitglieder gewählt. Die Finanzprüfer/-innen dürfen dem Vorstand nicht angehören und in einer zu prüfenden Zeit nicht angehört haben. Sie dürfen nicht mit Vorstandsmitgliedern verwandt sein oder sich mit solchen in einer partnerschaftlichen Beziehungbefinden oder in der zu prüfenden Zeit befunden haben.
(2) Die Finanzprüfer/-innen prüfen die Kassenführung und das Finanzgebaren des Vorstands. Dies geschieht vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Anforderung einer Mitgliederversammlung.
(3) Finanzprüfer/-innen scheiden durch Rücktritt oder Abwahl vorzeitig aus. Scheidet ein/-e Finanzprüfer/-in während der Amtszeit aus, so tritt an seine/ihre Stelle die Person, die bei der letzten Wahl das nächstbeste Wahlergebnis erreicht hat. Steht eine solche Person nicht zur Verfügung, bestimmt die/der verbliebene Finanzprüfer/-in eine/-n Nachfolger/-in.
§ 12 Vereinsführung und -verwaltung
(1) Die Vereinsführung und -verwaltung obliegt dem Vorstand.
(2) Der Vorstand kann in angemessenem Umfang entgeltlich Dienstleistungen beauftragen oder Personal einstellen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht mit entgeltlichen Dienstleistungen beauftragt werden.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
(1) Vorstandsmitglieder und Finanzprüfer/-innen werden durch die Mitglieder gewählt. Ihre reguläre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Eine Abwahl einzelner Amtsinhaber/-innen wird durchgeführt, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt.
(3) Wahlen werden als Online-Abstimmung durchgeführt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt im Einzelfall eine andere Form der Wahl. In anderen Angelegenheiten als Wahlen wird eine Online-Abstimmung durchgeführt, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung dies beschließt oder ein Zehntel aller Mitglieder dies verlangt. Online-Abstimmungen sind Abstimmungen der Mitgliederversammlung gleichgestellt.
(4) Die Wahlleitung wird mit ihrem Einverständnis vom Vorstand in jedem Jahr zum 30.06. für die Dauer von einem Jahr eingesetzt. Der Wahlleitung dürfen keine amtierenden Vorstandsmitglieder oder Personen, die für ein zu besetzendes Amt kandidieren, angehören. Die Wahlleitung besteht aus mindestens einem Mitglied des Vereins.
(5) Die Wahlleitung ist verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Wahlen und Online-Abstimmungen nach demokratischen Grundsätzen. Sie informiert per E-Mail rechtzeitig unter einer Frist von jeweils mindestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl bzw. des Abstimmungszeitraums über die Möglichkeit zur Kandidatur, zur Teilnahme an Wahlen und Online-Abstimmungen. Sie stellt das Ergebnis fest und macht das Ergebnis den Mitgliedern zugänglich.
(6) Kandidaturen auf ein Amt sind gegenüber der Wahlleitung bis spätestens eine Woche vor Beginn der Wahl zu erklären.
(7) Die Wahlleitung ermöglicht es den Kandidierenden, sich den Mitgliedern online vorzustellen. Wahlen finden in der Regel kurz nach der Mitgliederversammlung statt.
(8) Wahlen zu Vereinsämtern werden in der Regel im Wege einer Fernabstimmung in einem Onlineverfahren ohne Mitgliederversammlung durchgeführt. Abstimmungen werden auf der Mitgliederversammlung oder online durchgeführt. Bei turnusmäßigen Wahlen muss die Kandidatur rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung erklärt werden. Kandidierende sind angehalten, sich auf der Mitgliederversammlung vorzustellen oder vorstellen zu lassen.
(9) Die Wahlleitung legt die Dauer der Wahl bzw. Online-Abstimmung fest. Wenn sie nicht auf der Mitgliederversammlung durchgeführt wird, muss mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Abstimmung gegeben werden.
(10) Bei Online-Abstimmungen gelten, die gleichen Quoren wie bei den entsprechenden Abstimmungen der Mitgliederversammlung. Die Online-Wahlen werden in der Form durchgeführt, dass Mitglieder auf einem von der Wahlleitung bereitgestellten elektronischen Formular in einer Form, die einer Briefwahl hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Prüfung der Stimmberechtigung, der Sicherstellung der einmaligen Stimmabgabe und des Wahlgeheimnisses entspricht, abstimmen. Die Namen der Kandidierenden werden im Fall der Personenwahl alphabetisch nach Nachnamen aufgeführt.
(11) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die in der Mitgliederverwaltung eine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt haben und, sofern erhoben, alle fälligen eigenen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben.
(12) Jedes Mitglied kann zu jedem/jeder Kandidierenden sein Votum (Ja - Nein - Enthaltung) abgeben. Gewählt ist derjenige/diejenige mit der größten Differenz zwischen Ja- und Nein-Stimmen, jedoch nur dann, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
(13) Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.
(14) Die Annahme der Wahl ist gegenüber der Wahlleitung zu erklären und von dieser zu dokumentieren. Nimmt eine Person die Wahl nicht an, ist die Person mit der nächsthöheren Stimmendifferenz gewählt, wenn die Anzahl der auf sie abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt und sie die Wahl annimmt.
(15) Konnten nicht alle Ämter besetzt werden, organisiert die Wahlleitung eine Nachwahl für die nicht besetzten Ämter.
(16) Scheidet ein/e Finanzprüfer/in während der Amtszeit aus, so tritt an seine/ihre Stelle die Person, die bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Steht eine solche Person nicht zur Verfügung, bestimmt die/der verbliebene Finanzprüfer/in eine/n Nachfolger/in mit deren/dessen Zustimmung.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auflösen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die MinD-Stiftung gGmbH, Cham, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung einschließlich des Vereinszwecks mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ändern.
(2) Diese Satzung wurde am 5. Oktober 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Beschluss in Kraft.
Aufnahmeordnung
§ 1 Arbeitsweise
(1) Die Aufnahmekommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die folgenden Kriterien:
- multidisziplinäres wissenschaftliches Interesse,
- Engagement und Mitwirkungsbereitschaft,
- Hochbegabung.
(2) MHN nimmt in der Regel nur volljährige Personen auf. Nicht-volljährige Personen können mit schriftlicher Zustimmung einer sorgeberechtigten Person Vereinsmitglieder werden, sofern sie nach Ansicht der Aufnahmekommission oder des Vorstandes eine ausreichende Reife zeigen. In der Regel wird eine solche bei Studierenden angenommen.
(3) Die Aufnahmekommission kann zur Entscheidungsfindung sowohl bei der antragstellenden Person als auch im Aufnahmeantrag erwähnten Personen Informationen einholen.
(4) Sollte ein Aufnahmekommissionsmitglied die Aufnahme ablehnen, so diskutiert die Kommission vor der endgültigen Entscheidung die Aufnahme.
(5) Ein Neumitglied ist aufgenommen, wenn mindestens drei Aufnahmekommissionsmitglieder ohne Gegenstimme oder nach erfolgter Diskussion zustimmen.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann diese Aufnahmeordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ändern.
(2) Diese Aufnahmeordnung wurde am 5. Oktober 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Beschluss in Kraft.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung (Stand 25.09.2021)
§ 1 Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Auf Antrag durch ein anwesendes Mitglied kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
§ 2 Versammlungsleitung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Diese Aufgabe oder Teile davon können delegiert werden.
(2) Die Versammlungsleitung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder zu bestätigen. Falls die Versammlungsleitung nicht bestätigt wird, bestimmen die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der Versammlungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung gefährdet, kann sie insbesondere
- das Wort entziehen
- Einzelpersonen auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit ausschließen
- die Versammlung unterbrechen oder aufheben.
Über Einsprüche – die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind – entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
(4) Nach Eröffnung prüft die Versammlungsleitung die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Diese Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
§ 3 Worterteilung und Redefolge
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Das Wort zur Aussprache erteilt die Versammlungsleitung, in der Regel anhand der Redeliste.
(3) Wer einen Antrag gestellt hat, erhält zu Beginn und am Ende der Aussprache zu diesem Antrag das Wort. Diese Person kann sich auch außerhalb der Redeliste zu Wort melden; die Versammlungsleitung muss dieser Wortmeldung nachkommen.
(4) Die Versammlungsleitung kann in jedem Fall außerhalb der Redeliste das Wort ergreifen.
§ 4 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Redeliste erteilt, wenn die aktuell redende Person geendet hat.
(2) Pro Antrag zur Geschäftsordnung dürfen nur eine Fürrede und eine Gegenrede gehört werden.
(3) Die Versammlungsleitung kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner/-innen unterbrechen.
§ 5 Anträge
(1) Anträge oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform vorliegen und sollen eine Begründung enthalten. Änderungen der Tagesordnung im Vergleich zur Einladung sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(2) Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie müssen der Versammlungsleitung schriftlich vorgelegt werden. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen, nachdem der/die Antragsteller/-in gesprochen hat. Eine Gegenrede ist zuzulassen. Dringlichkeitsanträge kommen nur nach Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung. Für ihren Beschluss ist die Mehrheit notwendig, die der Antrag als Nicht-Dringlichkeitsantrag benötigen würde.
(3) Änderungsanträge ergeben sich aus der Beratung eines Antrages und ändern, ergänzen oder führen diesen fort. Sie sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
(4) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein. Andernfalls können sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung oder auf Antrag der Mitgliederversammlung per Online-Abstimmung beschlossen werden.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere zulässig:
- Änderung der Tagesordnung
- Nichtbefassung mit einem Antrag
- Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
- Sitzungsunterbrechung
- Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache
- Schluss der Redeliste
- Begrenzung der Redezeit
- Besondere Form der Abstimmung
- (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen
- Verweis eines Verhandlungsgegenstands auf Online-Abstimmung
- Neuwahl der Versammlungsleitung
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen, nachdem der/die Antragsteller/-in gesprochen hat. Eine Gegenrede ist zuzulassen. Bei mehreren Geschäftsordnungsanträgen ist § 7 Abs. (2) anzuwenden.
§ 7 Abstimmungen
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.
(3) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese zu verwenden. Eine Abstimmung wird geheim durchgeführt, wenn eine anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
(4) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich die Versammlungsleitung jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
(5) Eine Abstimmung wird wiederholt, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt und die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
§ 8 Versammlungsprotokolle
(1) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/-e Schriftführer/-in zu wählen.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Versammlungsleitung und der/die Schriftführer/-in unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann diese Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ändern.
(2) Diese Geschäftsordnung wurde am 05. Oktober 2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Beschluss in Kraft. Letzte Änderungen wurden am 25.09.2021 vorgenommen.